EWA erzielt Stellungnahme: Freizeitbäder & Thermen müssen Anforderungen des GEG nicht erfüllen
Im Jahr 2024 wurde in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert, um den Fokus verstärkt auf den Heizungsbereich und den Einsatz regenerativer Energien zu rücken. Es betrifft weiterhin Gebäude, die thermisch konditioniert sind, und deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Nicht eingeschlossen sind technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden. Mit den Änderungen des GEG durch das sogenannte „Heizungsgesetz“ und der Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sind jedoch einige neue rechtliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen worden, die auch für Freizeitbäder und Thermen in Deutschland weitreichende Relevanz haben können. Denn bislang war die Frage offengeblieben, ob die Erwärmung von Wasser und Luft für den Betrieb von Thermen, Saunen und Hallenbädern als „Produktion“ in diesem Sinne eingestuft werden kann oder nicht.
Die European Waterpark Association e.V. (EWA), der Qualitätsverband der Bäder und Thermen in Europa, konnte nun eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Sachen des GEG erzielen. Wie die Rückmeldung des BMWE darlegt, ist nun klar, dass auch Hallenbäder von der sogenannten „Produktionsprozessausnahme“ erfasst sind und demnach das Beheizen der Becken, Badehallen und Saunen nicht von den Bestimmungen des GEG erfasst wird. Dies stelle für die Bäderbetriebe eine erhebliche Erleichterung dar, so der europäische Verband.
Gleichzeitig weist das BMWE aber darauf hin, dass in diesen Fragen originär die Landesbehörden zuständig seien und dass diese auch eine vom Ministerium abweichende Auffassung vertreten könnten. Ebenfalls weiterhin unklar ist der Umgang mit sogenannten gemischt genutzten Anlagen, also z.B. Heizkesseln, die für die Beheizung eines Bades genutzt werden, gleichzeitig aber auch die Verwaltungsräumlichkeiten mitheizen. Oder ob hier eine anteilige Betrachtung oder eine Schwerpunktbetrachtung bzw. Bagatellgrenzen gelten. Aus diesem Grund hat die EWA eine Expertin damit beauftragt, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz möglichst auch eine Klärung dieser Fragen herbeizuführen. ■